Klasse B

B, BE, B96

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
  • mit einer zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer,

auch mit Anhänger

  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt.
  • Mindestalter 18 Jahre (17 Jahre bei begleitendem Fahren)
  • unbefristet gültig
  • Klasse L und M eingeschlossen
  • berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen KfZ im Inland, im Falle eines KfZ mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger 
  • mit einer zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3500 kg und nicht mehr als 4250 kg
  • Mindestalter 18 Jahre (17 Jahre bei begleitendem Fahren)
  • unbefristet gültig
  • der Erwerb der Berechtigung durch eine Fahrerschulung nach Anlage 7a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) durch eine Fahrschule/Fahrlehrer
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger oder einem Sattelanhänger 
  • mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kgund nicht mehr als 3500 kg
  • Mindestalter 18 Jahre (17 Jahre bei begleitendem Fahren)
  • Klasse B erforderlich
  • unbefristet
  • für Zugkombinationen mit einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 3500 kg Gesamtmasse ist die Klasse C1E erforderlich