Führerschein mit 17

begleitendes Fahren

Führerschein mit 17“ – auch begleitetes Fahren genannt – wird in  Niedersachsen zuerst eingeführt. Es machte schnell über die Landesgrenze hinaus Furore. Das Interesse an dem Modellprojekt war so groß, dass es in ganz Deutschland Schule machte.

Dieser Modellversuch ermöglicht Fahranfängern, mit 17 Jahren Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen. Die Prüflinge können mit 16½ Jahren mit der Ausbildung beginnen. Nach der bestandenen Prüfung gibt es  eine Prübfescheinigung als voläufige Fahrerlaubnis. Die können die frisch gebackenen Autofahrer dann am 18. Geburtstag gegen einen vollwertigen EU-Führerschein eintauschen.

NEU: Ab 1. Januar 2011 „Führerschein mit 17“ bundesweit möglich

Nach den guten Erfahrungen mit einem bundesweiten Modellversuch stimmte der Bundestag Ende Oktober 2010 dem Gesetzentwurf von Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer (CSU) mit den Stimmen aller Fraktionen zu, das „Begleitete Fahren mit 17“ in das Straßenverkehrsgesetz aufzunehmen. Der Bundesrat hat diesem Vorhaben zugestimmt.

Ab 1. Januar 2011 können Jugendliche grundsätzlich schon mit 17 Jahren den Führerschein machen und sich in Begleitung eines erfahrenen Autofahrers hinters Steuer setzen können. Mit 16,5 Jahren kann ein Jugendlicher bereits mit dem Fahrunterreicht beginnen und sich künftig ab ihrem 17. Geburtstag ans Steuer eines Autos setzen, wenn sie von einem mindestens 30 Jahre alten Beifahrer begleitet werden.

Wer den Führerschein ab 17 besitzt, der darf aber nur unter bestimmten Bedingungen selbst ans Steuer:
  • es muss immer eine Begleitperson mitfahren
  • die Begleitperson muss älter als 30 Jahre sein
  • die Begleitperson muss den Führerschein Klasse B mindestens fünf Jahre besitzen
  • die Begleitperson darf nicht mehr als drei Punkte im Verkehrszentralregister besitzen
  • die Begleitperson muss amtlich eingetragen sein und muss beim Antrag auf den Führerschein angegeben werden (spontan kann sich kein Erwachsener mit einem Fahranfänger ins Auto setzen). Es können max. fünf Begleitpersonen angegeben werden
  • die Bescheinigung zum begleiteten Fahren gilt nur in Deutschland, im Ausland darf nicht damit gefahren werden, da es sich hier um eine nationale Sonderregelung handelt. Spätestens vor der Grenze der Bundesrepublik Deutschland muss ein Fahrerwechsel erfolgen. Die einzige Ausnahme stellt hier Österreich dar. Dort darf man mit dem deutschen B 17-Führerschein in Begleitung fahren. Gleiches gilt umgekehrt auch in Deutschland mit der österreichischen L 17-Fahrerlaubnis.
  • der Fahrer darf keinen Alkohol getrunken haben (0,0-Promille-Grenze für Fahranfänger). Für den Begleiter gilt die 0,5-Promille-Grenze.
  • für Fahrer und Beifahrer gelten natürlich die bekannten Vorschriften über berauschende Mittel: drogenfrei fahren!
  • da die Begleitperson nicht der Fahrzeugführer ist, darf sie nicht aktiv in die Fahrzeugsteuerung eingreifen sondern nur als Berater tätig sein
  • Wo die Begleitperson sitzen muss ist nicht vorgeschrieben, sie kann auch auf dem Rücksitz Platz nehmen
Missachtung der Fahrerlaubnis
  • wenn ein junger Fahranfänger die Auflagen für „begleitetes Fahren“ missachtet, wird seine Fahrerlaubnis widerrufen. Außerdem muss er mit einem Bußgeld rechnen, eine Verlängerung der Probezeit und die Auflage, vor dem Neuerwerb Führerscheins ein Aufbauseminar zu machen.
  • aber auch dem Begleiter drohen bei Missachtung empfindliche Strafen z.B. wenn die Begleitperson alkoholisiert ist. Für Fahranfänger gilt bis 21 Jahre ohnehin die Null-Promille-Regel