Klasse A

A, A1, A2,AM

Krafträder – Zweiräder, auch mit Beiwagen – mit
  • einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder
  • einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h (Motorleistung von mehr als 35 kW oder Verhältnis der Leistung zum Gewicht (Leermasse) mehr als 0,2 kW/kg)
Dreirädrige Kraftfahrzeuge (bisher Klasse B) mit
  • einer Leistung von mehr als 15 kW oder
  • mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem
  • Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder
  • einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
  • einer Leistung von mehr als 15 kW
Krafträder (Leichtkrafträder) – Zweiräder, auch mit Beiwagen – mit
  • einem Hubraum mit nicht mehr als 125 cm³
  • einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und
  • einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht (Leermasse) von max. 0,1 kW/kg
Dreirädrige Kraftfahrzeuge (bisher Klasse B) mit
  • symmetrisch angeordneten Rädern
  • einem Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder
  • einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
  • einer Leistung von bis zu 15 kW
Krafträder – Zweiräder, auch mit Beiwagen – mit
  • einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW abgeleitet ist
  • einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von max. 0,2 kW/kg
  • Mindestalter 24 Jahre für Direkteinstieg Krafträder (21 Jahre für dreirädrige Fahrzeuge
  • Voraussetzungen Klasse A2, wenn unter 24 Jahre
  • unbefristet gültig
  • Klassen A2, A1 und AM eingeschlossen
  • Bei Besitz der Klasse A2 von mindestens 2 Jahren ist nur eine praktische Prüfung erforderlich (Stufenführerschein)
  • Mindestalter 16 Jahre
  • eine andere Klasse wird nicht vorausgesetzt
  • unbefristet gültig
  • Klasse AM eingeschlossen
  • Mindestalter 18 Jahre
  • eine andere Klasse wird nicht vorausgesetzt
  • beschränkt unbefristet gültig
  • Klasse A1 und AM eingeschlossen
  • bei Besitz der Klasse A1 von mindestens 2 Jahren ist nur eine praktische Prüfung erforderlich. Inhaber einer Fahrerlaubnis A2, die zwischen dem 19.01.2013 und 27.12.2016 erteilt wurde, dürfen im Inland weiterhin Krafträder, die von mehr als 70 kW abgeleitet sind, führen
Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge
  • der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABI. L60 vom 2.3.2013, S. 52)
Dreirädrige Kleinkrafträder
  • der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABI. L60 vom 2.3.2013, S. 52)
Leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge
  • der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABI. L60 vom 2.3.2013, S. 52)
  • Mindestalter 16 Jahre
  • keine weiteren Voraussetzungen
  • unbefristet gültig
Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln
  • wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein.
  • Die Mofa-Prüfbescheinigung ist keine Fahrerlaubnis im Sinne des klassifizierten Fahrerlaubnisrechts.
  • Mindestalter 15 Jahre